Steuerberatung -

Beteiligung an Kapitalgesellschaft als Betriebsvermögen eines Freiberuflers

Bei einem Freiberufler gehört die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn über den beruflichen Förderzusammenhang hinaus eine gewisse Nähe des Unternehmensgegenstands der Beteiligungsgesellschaft zur Berufstätigkeit des Freiberuflers besteht.

Kurzfassung
Ausgehend von dem vorstehenden Grundsatz hat es das FG abgelehnt, die Beteiligung eines Rechtsanwalts an einer Kapitalgesellschaft der Technologiebranche als notwendiges Betriebsvermögen zu behandeln. Allein die Vergabe berufspezifischer Mandate des Beteiligungsunternehmens an den Rechtsanwalt kann die erforderliche Wesensnähe der freiberuflichen Tätigkeit zum Unternehmensgegenstand der Kapitalgesellschaft nicht ersetzen.

Tipp
Die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft gehörte im Streitfall auch nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen des Rechtsanwalts, weil der Kläger es leider unterlassen hatte, die Beteiligung im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung in ein betriebliches Bestandsverzeichnis aufzunehmen. Aufgrund der fehlenden Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen konnten auch die Schuldzinsen in Höhe von rund 3.000 € für die fremdfinanzierte Beteiligung nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus der Rechtsanwaltstätigkeit abgezogen werden.

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Quelle: FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.04.08