Steuerberatung -

Bewertungswahlrecht bei formwechselnder Umwandlung

In den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft darf die Kapitalgesellschaft das übergegangene Betriebsvermögen gemäß § 25 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen (entgegen BMF-Schreiben v. 25.03.1998, BStBl I, 268, Tz. 20.30).

Beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft verweist § 25 Satz 1 UmwStG 1995 auf den achten Teil des UmwStG, also die §§ 20 bis 23 UmwStG 1995 über die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen. Die Finanzverwaltung ist (im BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 268, Tz. 20.30) hierzu der Auffassung, dass in den Fällen des Formwechsels einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft wegen der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Wertansätze auch steuerrechtlich zwingend die Buchwerte fortzuführen seien.

Dieser Auffassung folgt der BFH nicht. § 25 Satz 1 UmwStG 1995 verweise auf § 20 Abs. 2 UmwStG 1995, wonach der übernehmenden Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, die übernommenen Wirtschaftsgüter mit Werten zwischen dem Buchwert und dem Teilwert anzusetzen. Die Verweisung sei vorbehaltlos und durchbreche ggf. entgegenstehende handelsrechtlich gebotene Wertansätze.

BFH-Urteil vom 19.10.2005 (R 38/04)

Hinweis: Durch diese Entscheidung kann beim neuen Rechtsträger - wie im Streitfall - neues Abschreibungsvolumen geschaffen werden.

Quelle: BFH - Urteil vom 19.10.05