Steuerberatung -

Bindung des Finanzamts an Anrufungsauskunft nach § 42e EStG

Hat ein Arbeitgeber beim Finanzamt eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG darüber eingeholt, ob und inwieweit im Einzelfall die Vorschriften über den Lohnsteuerabzug anzuwenden sind, so ist das Finanzamt an die erteilte Auskunft gebunden.

Das gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass die Auskunft materiell unrichtig war. Zwar hat der BFH seine ursprüngliche Auffassung, der Vertrauensschutz der Anrufungsauskunft nach § 42e EStG erstrecke sich auch auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich oder das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers (BFH 09.03.1979, VI R 185/76) im Jahr 1993 aufgegeben.

Er hat nunmehr aber klargestellt, dass daraus nicht folge, dass eine Nachversteuerung gemäß § 40 Abs.1 Nr. 2 EStG beim Arbeitgeber wegen nicht vorschriftsmäßig einbehaltener Lohnsteuer durchgeführt werden könne. Zweck der Anrufungsauskunft sei es, den Arbeitgeber vor finanziellen Risiken zu schützen. Eine Nachversteuerung gemäß § 40 Abs.1 Nr. 2 EStG sei daher ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber entsprechend der Auskunft verfahren sei.

BFH-Urteil vom 16.11.2005 (VI R 23/02)

Quelle: BFH - Urteil vom 16.11.05