Steuerberatung -

Einzelne Regelungen der Riester-Rente könnten gegen EU-Recht verstoßen

Die EU-Kommission hat Deutschland ersucht, seine Vorschriften in Bezug auf die Riester-Rente zu ändern. Denn drei Regelungen verstoßen nach ihrer Auffassung gegen das EU-Recht.

Das Alterseinkünftegesetz sorgt ab 2005 für einfachere Regeln beim Riester-Sparen. Diese freiwillige Sparform gibt es bereits seit 2002, doch erst jetzt rückt sie verstärkt in den Fokus. In den ersten neuen Monaten 2005 wurden bereits 542.000 neue Verträge abgeschlossen.
Ein Grund für den Zulauf: Steuervorteile und Zulagen bringen Riester-Produkten Renditen, die vergleichbare konservative Anlagen nach Steuern kaum erreichen. Das angesparte Vermögen setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen, die vom Familienstand und der Kinderanzahl abhängig sind. Darüber hinaus können sich die Beiträge auch noch als Sonderausgaben auswirken, das Sparguthaben wird nicht auf das Vermögen für das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Ob die gesetzlichen Regelungen zum Riester-Sparen mit dem EU-Recht konform gehen, bezweifelt zumindest die Europäische Kommission.

Die Europäische Kommission hat Deutschland förmlich ersucht, seine Vorschriften in Bezug auf die Altersvorsorgezulage zu ändern. Denn nach Ansicht der Kommission verstoßen drei Regelungen gegen die Gleichbehandlung von Gebietsansässigen und -fremden sowie gegen die Freizügigkeit von Unionsbürgern.

  1. Ausländische Arbeitnehmer, die weniger als 90 % ihres Familieneinkommens in Deutschland verdienen, kommen nicht in den Genuss der Zulage aus der Riester-Rente, obwohl sie Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
  2. Das angesparte Kapital kann für die Finanzierung eines in Deutschland belegenen Eigenheims verwendet werden. Das benachteiligt Grenzgänger, eigene vier Wände in ihrem Wohnsitzstaat zu kaufen.
  3. Die Zulage muss zurückgezahlt werden, wenn Arbeitnehmer nach dem Erwerbsleben in ihr Heimatland zurückkehren oder als Rentner ins Ausland umziehen.


Nunmehr hat die Bundesrepublik zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Fällt diese nicht zufrieden stellend aus, kann die Kommission den EuGH anrufen. Allerdings ist die Kritik an der Riester-Rente aus Sicht der Bundesregierung unberechtigt, da diese Form der Alterssicherung mit dem EU-Vertrag vereinbar sei. Daher werde kein Änderungsbedarf gesehen.

Der steuerliche Hintergrund
Riester-Rente
Diese freiwillige Sparform für Arbeitnehmer und Beamte gibt es bereits seitdem Jahr 2002. Da das Alterseinkünftegesetz zu einer stärkeren Steuerbelastung auf Renten und Lebensversicherungen und günstigeren und einfacheren Regeln bei der privaten Altersvorsorge führt, rückt die Riester-Rente jetzt verstärkt ins Blickfeld. Zulagen und Steuervorteile bringen Riester-Produkten Renditen, die vergleichbare konservative Anlagen kaum vorweisen können. Das angesparte Vermögen setzt sich dabei aus eigenen Beiträgen und Zulagen zusammen, deren Höhe vom Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängig sind. Darüber hinaus können sich die Beiträge auch noch als Sonderausgaben auswirken.
Steuer-Hinweis: Das Schreiben zur Förderung der privaten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersversorgung (BMF 17.11.2004, IV C 4 – S2222 – 177/04 / IV C 5 – S2333 – 269/04, BStBl 2004 I S. 1065) klärt Zweifels- und Detailfragen zur Riester-Rente.
In den Genuss von Zulage und Sonderausgaben kommen grundsätzlich gesetzlich Pflichtversicherte, Besoldungsempfänger sowie deren Ehepartner, § 10a Abs. 1 EStG. Wer wegen Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet ist oder eine Auszeit für die Kindererziehung nimmt, hat ebenso einen Anspruch. Hinzu kommen noch Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Vorruhestandsgeld. Selbstständige hingegen erhalten keine Förderung. Für sie bieten sich Zahlungen in eine Rürup-Rente oder auch eine Erhöhung ihrer Beiträge in die berufsständische Versorgungseinrichtung an. Beide Formen der Altersvorsorge werden vom Staat ab diesem Jahr besonders gefördert. Denn in beiden Fällen werden Beiträge steuerlich in Höhe von bis zu 20.000 € berücksichtigt, als Sonderausgaben dürfen hiervon für 2005 allerdings nur 60 % abgezogen werden. Der Satz steigt dann bis zum Jahr 2040 auf 100 % an.
Ist nur ein Ehegatte zulagenberechtigt und zahlt er in einen eigenen Vertrag oder in die betriebliche Altersversorgung ein, kann der andere Partner in den Genuss der mittelbaren Förderung kommen und einen eigenen Vertrag abschließen. Das trifft etwa bei nicht Erwerbstätigen oder Selbstständigen zu, wenn der Partner Arbeitnehmer ist.
Die Förderung funktioniert ähnlich wie beim Kindergeld. Berechtigte erhalten vorab einen Zuschuss und anschließend je nach Einkommen über die Steuerveranlagung des Jahres einen darüber hinausgehenden Betrag als Sonderausgaben angerechnet.
Weitere Informationen finden Sie auf Seite 336 f., „Kapitalanlage und Steuern“.

Quelle: EU-Kommission - Pressemitteilung vom 13.01.06