Steuerberatung -

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

Das Bundeskabinett hat dem Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung zugestimmt.

Im Einzelnen beinhaltet der am 18.01.2006 beschlossene Gesetzentwurf folgende Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung:

  1. Um privaten Haushalten einen Anreiz zu geben, als Arbeitgeber tätig zu werden, soll zusätzliche Beschäftigung steuerlich gefördert werden. Bei der steuerlichen Berücksichtigung der erwerbsbedingten Kinderbetreuung werden Familien mit Kindern daher zukünftig stärker entlastet als bisher. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können bis zu einem Betrag von 4.000 € je Kind, soweit die Aufwendungen 1.000 € je Kind übersteigen, wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Für Kinder, die das 6. Lebensjahr bereits vollendet und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können ab dem ersten Euro erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 4.000 Euro wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden ( § 4f EStG).


  2. Die bei der Veräußerung eines Binnenschiffes aufgedeckten stillen Reserven können zukünftig auf erworbene Binnenschiffe übertragen werden. Die Regelung des § 6b EStG wird insofern erweitert.


  3. Die Abschreibungsbedingungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden durch eine bis zum 31.12.2007 befristete Anhebung der degressiven Abschreibung auf höchstens 30 % verbessert (§ 7 Abs. 2 EStG).


  4. Der Anwendungsbereich des § 35a Abs. 2 EStG, der eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen vorsieht, wird auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgeweitet sowie für Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen erweitert.

    Bisher können für haushaltsnahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Wohnungsreinigung und Betreuung von Familienangehörigen bereits bis zu 20 Prozent der Kosten von maximal 3.000 Euro, also 600 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden. Dieser Betrag wird (nur) für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Privathaushalt auf maximal 1.200 Euro angehoben.

    Daneben werden künftig auch Arbeitskosten für die Modernisierung und Instandhaltung des Wohnraums in Privathaushalten steuerermäßigend berücksichtigt, Materialkosten bleiben außer Ansatz. Bei einem Betrag von bis zu 3.000 Euro können im Jahr 20 Prozent, also bis zu 600 Euro, von der Steuer abgezogen werden.

    Werden die Voraussetzungen für sämtliche Abzugsbeträge (nebeneinander) erfüllt, können also insgesamt bis zu 1.800 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden.


  5. Zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen wird die Umsatzgrenze bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) in den alten Bundesländern von 125.000 Euro auf 250.000 Euro angehoben. Die Maßnahme wird ergänzt durch eine Verlängerung der derzeitigen Regelung zur Ist-Versteuerung für die neuen Bundesländer über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009 (§ 20 UStG).

Den vollständigen Gesetzesentwurf erhalten Sie hier.

Quelle: BMF - Pressemitteilung vom 18.01.06