Steuerberatung -

Erdienbarkeit des Pensionsanspruchs beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Zuführungen zur Pensionsrückstellung führen zu vGA, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer im Alter von 56 Jahren eine Pensionszusage erteilt, die zwar grundsätzlich Pensionsleistungen ab der Vollendung des 70. Lebensjahres vorsieht, bei der aber vertraglich das Recht eingeräumt ist, bereits im Alter von 65 Jahren in den Ruhestand zu gehen.

Wird die Versorgungszusage später in der Weise geändert, dass der zehnjährige Erdienenszeitraum erfüllt wird, gilt dies nur für die Zukunft. Die Erdienbarkeit des Versorgungsanspruchs für die Zeit bis zum Wirksamwerden der Änderung der Versorgungszusage ist weiterhin nach Maßgabe der ursprünglichen Zusage zu beurteilen.

Nach der ursprünglichen Zusage konnte der Gesellschafter-Geschäftsführer die Versorgung im Ergebnis nach Ablauf von lediglich acht Jahren mit der vereinbarten Beendigung seines Anstellungsvertrags als Geschäftsführer beanspruchen. Angesichts dessen ist es aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das FG von einem nicht ausreichenden Erdienenszeitraum ausgegangen ist und daraus geschlossen hat, dass die Pensionszusage infolge fehlender Erdienbarkeit es Versorgungsanspruchs durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst war. Dieses zutreffende Verständnis deckt sich damit, dass die Vertragsbeteiligten den ursprünglich vorgesehenen Eintritt in die laufende Versorgung später auf das 70. Lebensjahr verlängert haben, und zwar erklärtermaßen, um den vom Senat im Urteil in BFHE 186, 226, BStBl II 1998, 689 aufgestellten Grundsätzen Rechnung zu tragen. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn das Versorgungsalter ohnehin auf das vollendete 70. Lebensjahr fixiert worden wäre.

TELEX-Tipp: Allerdings kann die Frist von zehn Jahren mangels eindeutiger gesetzlicher Vorgaben nicht im Sinne allgemein gültiger zwingender Voraussetzungen verstanden werden, die unabdingbar wären (vgl. Senatsurteile v. 24.04.2002 - I R 43/01, BFHE 199,  157, BStBl II 2003, 416; in BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926). Ist aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalls anderweitig sichergestellt, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll, ist dies deshalb auch dann anzunehmen, wenn die besagten Zeiträume nicht erreicht werden (z.B. Senatsurteil in BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416; s. auch BMF-Schreiben v. 13.05.2003, BStBl I 2003, 300).

BFH-Urteil vom 28.06.2005 (I R 25/04)

Quelle: BFH - Urteil vom 28.06.05