Steuerberatung -

Gewerblicher Grundstückshandel in „Ein-Objekt-Fällen“

Auch die Veräußerung nur eines Grundstücks kann dazu führen, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Der BFH hat dies jetzt bejaht im Falle einer GbR, die ein zuvor erworbenes Grundstück, auf dem sie noch eine Einkaufspassage errichten wollte, veräußerte.

Eine gewerbliche Tätigkeit muss nämlich nach Meinung des BFH dann angenommen werden, wenn die Gesamttätigkeit infolge der Vielzahl und des Gewichts der vom Verkäufer im Hinblick auf die Bebauung entfalteten Aktivitäten als nachhaltige Tätigkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 EStG angesehen werden kann.

Folglich ist entscheidend, ob der Veräußerer in einer Weise tätig geworden ist, die dem Bild eines Gewerbetreibenden, insbesondere eines Bauunternehmers oder eines Bauträgers entspricht. Anhaltspunkte dafür liegen vor, wenn der Verkäufer

  • in Veräußerungsabsicht eine Bauplanung für das Grundstück hat erstellen lassen,
  • im Interesse der potentiellen Erwerber Mietverträge abgeschlossen,
  • mehrere Bauunternehmen beauftragt,
  • Gewährleistungen für Baumängel und
  • die Zahlung von Schadensersatz für Mietausfälle bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung vereinbart hat.

BFH-Urteil vom 01.12.2005 (IV R 65/04)

Quelle: BFH - Urteil vom 01.12.05