Steuerberatung -

Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (§ 13c UStG)

Wer im Falle der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer haftet, ist in § 13c UStG geregelt.

Nach dem Sinn der Vorschrift ist dies in der Regel der Abtretungsempfänger, soweit nicht mehr der leistende Unternehmer, sondern der Abtretungsempfänger über den eingegangenen Geldbetrag verfügen kann und daher die Verfügungsmacht über die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer hat. Entsprechendes gilt im Falle der Verpfändung oder Pfändung von Forderungen.

Besonderheiten, die im Falle der Sicherungsabtretung, insbesondere der Globalzession bestehen sind in dem BMF-Schreiben vom 30.01.06, IV A 5 – S 7279 a – 2/06 ausführlich und mit zahlreichen Fallbeispielen geregelt.

Hinweis: Die Grundsätze des Schreibens sind auf Forderungen anzuwenden, die nach dem 07.11.2003 abgetreten, verpfändet oder gepfändet wurden.

BMF-Schreiben vom 30.01.2006 (IV A 5 – S 7279 a – 2/06)

Quelle: BMF-Schreiben - vom 30.01.06