Steuerberatung -

Jahresbescheinigung der Banken bringt Vor- und Nachteile

Für 2005 erstellen Kreditinstitute eine Liste über Kapitaleinnahmen und Spekulationsgeschäfte. Anleger sollten die bescheinigten Daten nicht ungeprüft in die Steuererklärung übernehmen.

Ende Februar versenden die meisten inländischen Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften an ihre Kunden Finanzübersichten für steuerliche Zwecke. Aufgelistet werden dabei sämtliche Geldgeschäfte des Jahres 2005. Die gesetzliche Pflicht, zu sämtlichen Konten und Depots eine Jahresbescheinigung gemäß § 24c EStG auszustellen, soll Anlegern beim Ausfüllen ihrer Steuererklärung helfen, sorgt aber auch für Verwirrung und Nachfragen.
Denn die Liste birgt die Gefahr, dass die Daten ungeprüft übernommen werden. Dies führt in einigen Fällen zu gravierenden Nachteilen, so dass Korrekturen unerlässlich sind. Besonders, wenn Anleger eine Reihe von Bankverbindungen vorweisen, ist größere Nacharbeit über eigene Aufstellungen erforderlich.

Die für das Jahr 2004 erstmals zu erstellende Jahresbescheinigung nach § 24c EStG orientiert sich an den für Kapitalerträge maßgebenden Steuerformularen Anlage KAP, AUS und SO. Einnahmen wie Zinsen oder Dividenden werden nach Arten summarisch, Verkäufe pro einzelner Transaktion und Auslandserträge nach Ländern getrennt aufgelistet. Hierzu müssen die Kreditinstitute ein vom Finanzministerium vorgegebenes amtliches Muster verwenden (BMF 31.08.2004, IV C 1 - S 2401 - 19/04/IV C 3 - S 2256 - 206/04, BStBl 2004 I S. 854).
Die Jahresbescheinigung ist generell nützlich, wenn es um die Aufstellung der Kapitalerträge geht. Durch die Angleichung an die Formulare bietet sie eine echte Hilfe für die Steuererklärung. Allerdings birgt die Liste die Gefahr, dass die Daten ungeprüft übernommen werden. Dies führt in einigen Fällen zu gravierenden Nachteilen, so dass Korrekturen unerlässlich sind. Besonders, wenn Anleger eine Reihe von Bankverbindungen vorweisen, ist größere Nacharbeit über eigene Aufstellungen erforderlich. Die Jahresbescheinigung mussten Kreditinstitute erstmals für 2004 ausstellen. Bei Börsengeschäften durften sie aus Vereinfachungsgründen nur die Daten des Verkaufs mitteilen. Die aktuelle Liste für 2005 umfasst hingegen erstmalig und detailliert sämtliche Börsengeschäfte innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit den An- und Verkaufsdaten.
Doch Sparer sollten die Daten der ausgestellten Bescheinigungen nicht ungeprüft übernehmen. Hier wurde im Vorjahr oft falsch gerechnet und zugeordnet. Ein Abgleich mit den Abrechnungsbelegen ist daher geboten.
Bei Bankverbindungen von Lebenspartnerschaften, Erben- und Wohnungseigentümergemeinschaften wird nur eine Bescheinigung erteilt. Die hierin aufgelisteten Kapitalerträge und Börsengeschäfte sind dann selbst auf die Inhaber zu verteilen. Ausgewiesen werden auch die im Jahr einbehaltene Kapitalertragsteuer und der Zinsabschlag. Damit das Finanzamt die Beträge anrechnet, benötigen Sparer aber zusätzlich eine separate Steuerbescheinigung.

Der steuerliche Hintergrund

Jahresbescheinigung der Kreditinstitute
Die Diskussionen um die korrekte Besteuerung von Kapitalerträgen nehmen ab 2005 drastisch zu. Hintergrund ist ein neuer § 24c EStG, der im Rahmen der hektischen Steueranpassungen gegen Ende des Jahres 2003 eingefügt wurde. Dieser beschäftigt sich mit der Ausstellung von Bescheinigungen inländischer Banken an ihre Kunden. Nunmehr erhalten Anleger jährlich zwei Übersichten, die bisher bereits übliche Steuerbescheinigung zur Anrechnung von Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer sowie eine neue zusammenfassende Jahresbescheinigung zum Sortieren der relevanten Erträge für die alljährliche Steuererklärung.
Die erste Übersicht kam Anfang 2005 ins Haus und umfasste sämtliche Vorgänge nach Silvester 2003. Werden hier beispielsweise umfangreiche Wertpapier- oder Termingeschäfte aufgelistet und wurden in den Vorjahren kaum oder wenige Transaktionen gemeldet, geraten Anleger gegenüber dem Finanzamt in Erklärungsnot.
Nach § 24c EStG müssen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, die nach § 45a EStG zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt sind, für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die für die Besteuerung nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 S.1 Nr. 2 bis 4 erforderlichen Angaben enthält. Laut Gesetzesbegründung soll die neue Vorschrift eine Hilfestellung für alle Anleger zur Ausfüllung ihrer Einkommensteuererklärung sein; die Einführung erfolge also zum Nutzen der Steuerpflichtigen. Diese Geste ist zwar lobenswert und macht die Anlagen KAP, SO und AUS für eine Reihe von Privatanlegern sicherlich nicht mehr zu einer eher unüberwindbaren Hürde. Zumal die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Steuerformularen entspricht. Abweichungen sind nicht erlaubt und höchstens separate Erläuterungen dürfen als Ergänzungen im Anhang aufgeführt werden (OFD München 20.12.2004, S 2401 - 20 St 41). Diese Auffassung erscheint zumindest fragwürdig, bleibt es doch dabei, dass die Steuererklärung eine des Steuerpflichtigen selbst ist.
Doch der wirkliche Hintergrund für die neue Jahresbescheinigung gleicht eher der Einführung von Kontrollmitteilungen durch die Hintertür. Denn die Pflicht zum Ausstellen von Jahresbescheinigungen fällt zeitlich genau in die Phase, in denen auch sämtliche Staaten im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie Kontrollen einführen und die Finanzverwaltung auf den Datenpool gespeicherter Kontendaten zugreifen kann. Diesem umfassenden Zugriff wurde die Möglichkeit der strafbefreienden Erklärung vorgeschaltet, mit dem Bürger mittels Amnestie vor Einführung umfassender Kontrollmechanismen reinen Tisch schaffen können.
Schon bisher haben Kreditinstitute auf Wunsch des Kunden Erträgnisbescheinigungen erstellt. Diese konnten sämtliche Konten und Depots oder auch nur Einzelne hiervon je nach Auftrag des Kunden abbilden. Im Unterschied dazu verpflichtet § 24c EStG nunmehr zur Ausstellung solcher Bescheinigungen – und zwar auch dann, wenn die Erträge offensichtlich deutlich unter dem Sparerfreibetrag bleiben oder eine NV-Bescheinigung vorliegt. Neu und gravierend ist insbesondere, dass sich die Bescheinigung auch auf die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, also dem Verkauf von Wertpapieren und dem Handel am Terminmarkt erstreckt. Dies war bisher nie Inhalt eine solchen Erträgnisbescheinigung. Verkäufe von Wertpapieren wurden dort bislang erfasst, wenn sie im Rahmen von Einkünften aus Kapitaleinkünften steuerpflichtig waren, also bei Finanzinnovationen.
Weitere Informationen finden Sie auf Seite 26 f., „Kapitalanlage und Steuern“.

Quelle: BMF - Schreiben vom 31.08.04