Steuerberatung -

Keine Eigenheimzulage bei späterer Rückschenkung des Kaufpreises

Wird ein Wohngrundstück verkauft und der Kaufpreis kurze Zeit später an den Käufer zurückgeschenkt, so entfällt der Anspruch auf die Eigenheimzulage, wenn das Indiz für eine von Anfang beabsichtigte Rückübertragung des Kaufpreises durch den Vortrag geeigneter Umstände nicht widerlegt werden kann.

Im Streitfall hatte das Finanzamt den Anspruch auf Eigenheimzulage wegen rechtsmissbräuchlicher Gestaltung verneint, weil der Verkäufer (Vater des Käufers) den an ihn überwiesenen Kaufpreis nach neun Monaten seinem Sohn einschließlich Zinsen (zurück)geschenkt hatte. Der Käufer hingegen war der Meinung es komme allein darauf an, dass er den Kaufpreis überwiesen habe. Durch die spätere Schenkung sei der Zweck der Eigenheimzulage nicht unterlaufen worden.

Der BFH sah dies anders und gab dem Finanzamt Recht. Er stellte in seinem Urteil fest, dass die Gestaltung zur Erlangung der Eigenheimzulage missbräuchlich war, weil –wie vom Finanzgericht unstreitig festgestellt - die spätere Rückschenkung des Geldbetrages durch den Verkäufer bereits bei Vereinbarung und Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer von den Vertragsparteien vereinbart und damit von vornherein Gegenstand eines Gesamtplans war, dem Käufer das Wohnhaus letztlich wirtschaftlich unentgeltlich zu überlassen und durch die Vereinbarung einer Kaufpreiszahlung lediglich die Festsetzung einer Eigenheimzulage zu ermöglichen.

BFH-Urteil vom 27.10.2005 (IX R 76/03)

Quelle: BFH - Urteil vom 27.10.05