Steuerberatung -

Kompromiss bei den Kinderbetreuungskosten

Die Regierungsfraktionen haben sich auf einen Vorschlag zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten geeinigt.

Künftig sollen zwei Drittel der gesamten Kosten für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr steuerlich geltend gemacht werden können. Die Regelung gilt auch für Alleinverdiener-Ehepaare, hier allerdings nur für Kinder zwischen drei und sechs Jahren. Grundsätzlich soll eine Obergrenze von 4000 Euro gelten.

Der Vorschlag differenziert unterschiedliche Lebensmodelle:

Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind:

Der Großteil ihrer Kinderbetreuungskosten, nämlich zwei Drittel der Kosten, können bis zu maximal 4000 Euro pro Jahr und Kind von der Steuer abgesetzt werden. Ein Drittel der gesamten Betreuungskosten werden künftig von den Familien selbst getragen. Alleinerziehende und Doppelverdienerpaare werden gleich behandelt. Im Steuergesetz werden diese Kosten als Werbungskosten berücksichtigt.

Alleinverdiener:

Paare, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist, können künftig Kinderbetreuungskosten für Kinder vom 3. bis 6. Lebensjahr von der Steuer absetzen. Für sie gilt dieselbe Rechengrundlage, weil in dieser Altersgruppe der allgemeine Kindergartenbesuch im Rahmen des Rechtsanspruches gesellschaftlich erwünscht ist und Kindergartenkosten nicht vermeidbar sind. Zwei Drittel der Kosten können bis zu maximal 4000 Euro pro Jahr und Kind von der Steuer abgesetzt werden. Ein Drittel der gesamten Betreuungskosten werden von den Familien selbst getragen. Im Steuergesetz werden diese Kosten als Sonderausgaben berücksichtigt.



Doppelverdiener können, wenn sie die Werbungskosten steuerlich geltend machen, nicht mehr den Abzug von der Steuerschuld nach § 35a Einkommensteuergesetz für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt geltend machen. Dieses schließt sich gegenseitig aus. Alleinverdiener können zudem Kinderbetreuungskosten im eigenen Haushalt unter den verbesserten Bedingungen aus Genshagen steuerlich geltend machen.

Finanzierung: Der in Genshagen beschlossene Finanzrahmen in Höhe von 460 Millionen Euro bleibt erhalten. Zusätzliche Mittel werden durch den Ausschluss der Doppelförderung bei § 35a Einkommensteuergesetz erzielt. Zudem wurde durch den allgemeinen Anrechnungsbetrag der Eltern in Höhe von einem Drittel der Betreuungskosten über alle Altersgruppen hinweg Geld eingespart.

Quelle: BMFSFJ - Pressemitteilung vom 31.01.06