Steuerberatung -

Kompromiss zum Abzug von Kinderbetreuungskosten

Entgegen der ursprünglich im Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung hat sich die Koalition auf folgende Regelung verständigt: Alleinerziehende und doppelverdienende Paare sollen künftig zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten bis zum 14. Lebensjahr von der Steuer absetzen können. Das gilt bis zu maximal 4.000 € pro Jahr und Kind.

Beispiel 1: Die Betreuungskosten betragen jährlich 6.000 €. Davon kann die Familie 4.000 € (= 2/3) von der Einkommensteuer absetzen, 2.000 € trägt die Familie selbst.

Beispiel 2: Die Betreuungskosten betragen insgesamt 1.000 €. 667 € (= 2/3) kann die Familie von der Einkommensteuer absetzen, 333 € trägt sie selbst.

Der Abzug soll unverändert wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten erfolgen. Doppelverdiener können, wenn sie die Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen, allerdings nicht mehr den Abzug von der Steuerschuld nach § 35a EStG für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt geltend machen. Dieses schließt sich gegenseitig aus. Paare, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, sollen künftig Kinderbetreuungskosten für Kinder vom 3. bis 6. Lebensjahr abziehen können. Für sie gilt dieselbe Rechengrundlage. Hier kommt ggf. noch die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht.

Quelle: Bundesregierung - Mitteilung vom 07.02.06