Steuerberatung -

Kreditzinsen für einen Aktienkauf sind auch bei dividendenlosen Papieren absetzbar

Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalbeteiligung gelten auch dann als Werbungskosten, wenn die Wertpapiere keine laufenden Erträge bringen.

Zinsen für einen Kredit zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung sind auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn ein positives Gesamtergebnis der Vermögensnutzung ausschließlich mittels einer durch die Veräußerung zu realisierenden, nach § 17 EStG einkommensteuerpflichtigen Wertsteigerung erstrebt wird.

Diese Sichtweise gilt nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 20.10.2005 (15 K 5087/03 E) auch nach Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze auf 1 %. Die Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 EStG greift auch ein, wenn derartige Zinsaufwendungen lediglich in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit künftig möglichen, gemäß § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfreien Einnahmen stehen.

Werbungskosten sind über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger und im Rahmen der Überschusseinkünfte zu erfassender Einnahmen veranlasst sind. Die Aufwendungen müssen also zu einer dieser Einkunftsarten in einem steuerrechtlich anzuerkennenden Zurechnungszusammenhang stehen. Bei Finanzierungsaufwendungen ist der Zweck der Schuldaufnahme für den Werbungskostencharakter maßgeblich. Werbungskosten sind danach insbesondere Kosten für Kredite, die ein Gesellschafter für den Erwerb der Beteiligung aufnimmt.

Zinsen auch bei ausschließlicher Erwartung von Wertsteigerungen abziehbar...

Zinsen für einen Kredit zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung sind weder Anschaffungskosten noch Veräußerungskosten, sondern Werbungskosten nach § 20 EStG, wenn auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten oder ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG zu erwarten ist. Auch wenn nur eine durch Veräußerung zu realisierende einkommensteuerpflichtige Wertsteigerung erstrebt wird, sind die Zinsen als Werbungskosten abziehbar. Denn bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft steht die selbst vorrangige oder ausschließliche Erwartung einer Wertsteigerung dem Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Beteiligung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht entgegen.

...sofern insgesamt eine Überschusserzielungsabsicht vorliegt

Für die Absicht zur Erzielung eines Einnahmenüberschusses ist nicht das Ergebnis eines oder weniger Jahre, sondern das Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung entscheidend. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Erwerb einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG regelmäßig auf eine Gewinn bringende, steuerpflichtige Beteiligung gerichtet ist. Die unerwartete Ertraglosigkeit einer derartigen Beteiligung reicht für sich allein genommen zur Verneinung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht aus. Vielmehr müssen zugleich auch steuerpflichtige Wertsteigerungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Mit dem Erwerb einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG entstehende Finanzierungskosten stehen somit grundsätzlich im Zusammenhang mit einkommensteuerpflichtigen Einkünften, die je nach Entwicklung der Beteiligung sowohl positiv als auch negativ sein können.

Der Annahme einer Überschusserzielungsabsicht steht nicht entgegen, wenn sich die Kurserwartungen nicht erfüllt haben und die Aktien nur mit einem niedrigen Gewinn veräußert werden. Denn erweist sich die Ertragserwartung des nach § 17 EStG Beteiligten sowohl im Hinblick auf die Ausschüttungen als auch auf eine Wertsteigerung der Beteiligung im Nachhinein als unrichtig, kann hieraus nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht geschlossen werden. Auch wenn die Wertentwicklung der Aktie auf unerwartet schlechte Betriebsergebnisse der AG hinweist, ist regelmäßig anzunehmen, dass eine einträgliche Beteiligung gewollt ist.

Zum steuerlichen Hintergrund
Werbungskosten bei der Kapitalanlage
Wie bei den übrigen Überschusseinkünften können die Aufwendungen für die Kapitalanlage mindernd berücksichtigt werden. Da der Pauschbetrag lediglich 51 € pro Person beträgt und bei Spekulationseinkünften überhaupt nicht vorgesehen ist, lohnt das Sammeln einzelner Belege. Bei der Geldanlage spielen regelmäßig zwei Faktoren eine Rolle: Die Erzielung von Einnahmen wie Zinsen und Dividenden, sowie die Realisierung von Kurserträgen. Beide Ziele werden steuerlich in unterschiedlichen Einkunftsarten erfasst, somit sind auch die Kosten grundsätzlich aufzuteilen oder direkt zuzuordnen. Eine weitere Splittung der Kosten erfolgt auf Grund des Halbeinkünfteverfahrens. Sind die Einnahmen nur zur Hälfte steuerpflichtig, gilt das gleichzeitig auch für die entsprechenden Kosten.


Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, § 9 Abs. 1 S. 1 EStG. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Geldanlage. Sie sind bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen nur dann anzusetzen, wenn die Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen stehen und subjektiv ihrer Förderung dienen. Für die Anerkennung ist es unerheblich, ob die Kosten notwendig, vergeblich, üblich oder zweckmäßig sind. Da auch jenseits der Grenze vereinnahmte Kapitalerträge in der Regel zu erfassen sind, entfällt die Aufteilung in steuerfreie und -pflichtige Einnahmen. Keine Werbungskosten sind die Anschaffungskosten, Nebenkosten sowie Veräußerungskosten für die Kapitalanlage. Sie können jedoch bei der Bemessung von privaten Veräußerungsgeschäften und der Errechnung des Veräußerungserlöses einbezogen werden.


Werbungskosten sind im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn Einnahmen erst im Folgejahr fließen oder lediglich erwartet werden. So kann die Fahrt zur Hauptversammlung geltend gemacht werden, auch wenn keine Ausschüttung in Sicht ist (FG Saarland vom 31.05.2001, 1 K 114/00, EFG 2001 S. 1186). Von den Werbungskosten abzugrenzen sind negative Kapitaleinnahmen. Die fallen an, wenn Anleger Gewinnausschüttungen zurückzahlen oder beim Erwerb von Wertpapieren Stückzinsen oder Zwischengewinne aufwenden. Bei den Kapitaleinkünften gilt die Besonderheit, dass auf die Einnahmen bereits vorab Zinsabschlag oder Kapitalertragsteuer fällig wird. Dabei spielt die Höhe von Werbungskosten keine Rolle. Lediglich der Pauschbetrag ist in das Freistellungsvolumen eingearbeitet.
Steuer-Hinweis: Arbeitnehmer können Werbungskosten aus der Kapitalanlage als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarten eintragen lassen. Die Höhe der Einnahmen bleibt dabei außer Betracht.
Anleger müssen zwischen den Ausgaben für die laufenden Erträge i.S.d. § 20 EStG und den Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG unterscheiden. Werbungskosten können nur dann von den Kapitaleinnahmen abgezogen werden, wenn mit dieser Anlage auch Erträge i.S.d. § 20 EStG erzielt werden oder überhaupt möglich sind. Sonst liegen Aufwendungen im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften vor, die entweder einen Gewinn mindern oder lediglich in der nicht steuerbaren Privatsphäre anfallen. So sind beispielsweise Kosten für Termingeschäfte nicht bei den Kapitaleinkünften zu berücksichtigen, da keine laufenden Einnahmen anfallen.

Der Auszug ist dem Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern“, Seite 393 entnommen

Quelle: FG Düsseldorf - Urteil vom 20.10.05