Steuerberatung -

Lohnsteuerpauschalierung für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwei Urteilen zur Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft gesprochen. Sind das Taktorführen und das Reinigen von Güllekanälen durch die Lohnsteuerpauschalierung eine begünstigte Tätigkeit? Des Weitern hat er zu den nicht ganzjährig beschäftigten Aushilfskräften Stellung genommen.

  1. Traktorführer sind dann als Fachkräfte i.S.d. § 40a Abs. 3 Satz 3 EStG und nicht als Aushilfskräfte zu beurteilen, wenn sie den Traktor als Zugfahrzeug mit landwirtschaftlichen Maschinen führen.
  2. Reinigungsarbeiten, die ihrer Art nach während des ganzen Jahres anfallen (hier: Reinigung der Güllekanäle und Herausnahme der Güllespalten), sind nicht vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere abhängig und sind daher keine saisonbedingten Arbeiten.

BFH, Urteil vom 25.10.2005 - VI R 59/03

  1. Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten fallen nach § 40a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 EStG nicht ganzjährig an, wenn sie wegen der Abhängigkeit vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere einen erkennbaren Abschluss in sich tragen. Dementsprechend können darunter auch Arbeiten fallen, die im Zusammenhang mit der Viehhaltung stehen.
  2. Wenn die Tätigkeit des Ausmistens nicht laufend, sondern nur im Zusammenhang mit dem einmal jährlich erfolgenden Vieh-Austrieb auf die Weide möglich ist, handelt es sich um eine nicht ganzjährig anfallende Arbeit. Unschädlich ist, dass ähnliche Tätigkeiten bei anderen Bewirtschaftungsformen ganzjährig anfallen können.
  3. Die Unschädlichkeitsgrenze von 25 % der Gesamtbeschäftigungsdauer in § 40a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG bezieht sich auf ganzjährig anfallende land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Für andere land- und forstwirtschaftliche Arbeiten gilt sie nicht.

BFH, Urteil vom 25.10.2005 - VI R 59/03

Nach § 40a Abs. 3 Satz 1 EStG kann der Arbeitgeber bei Aushilfskräften, die in der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 % des Arbeitslohns erheben. Voraussetzung ist nach Satz 2, dass die Aushilfskräfte für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt werden. Eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn die Dauer 25 % der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet.

Nach § 40a Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 EStG sind Aushilfskräfte keine Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt. Begünstigt sind danach grundsätzlich nur land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen. Hiermit sind vor allem saisonbedingte Arbeiten gemeint; ergänzendes Korrektiv ist die Beschäftigungsgrenze von 180 Tagen. Der Gesetzgeber wollte damit klarstellen, ,dass entsprechend den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien eine Pauschalierung nur für saisonale, d.h. ihrer Art nach vorübergehende Aushilfstätigkeiten in Betracht kommt.

BFH-Urteil vom 25.10.2005 (VI R 59/03 und VI R 60/03)

Quelle: BFH - Urteil vom 25.10.05