Steuerberatung -

Neue Steuerregeln bei Lebensversicherungen

Für ab 2005 abgeschlossene Policen entfällt die Steuerfreiheit. Das BMF hat jetzt weitere Details veröffentlicht, in welcher Höhe Kapitaleinnahmen und Werbungskosten anfallen.

Seit 01.01.2005 sind die Beträge aus der Police nach zwölf Jahren steuerfrei, wenn der Versicherungsschein als Ausstellungsdatum spätestens den 31.12.2004 ausweist. Bei später abgeschlossenen Verträgen gilt die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und der Summe der bis dahin überwiesenen Beiträge als Kapitaleinnahme. Die Steuerpflicht greift im Jahr der Fälligkeit oder bei einer vorzeitigen Kündigung, nicht hingegen beim Verkauf an Dritte.
Die Finanzverwaltung hat sich erstmals in dem Erlass vom 22.12.2005 (IV C 1 - S 2252 - 343/05) zur steuerlichen Behandlung von Policen geäußert.

Nicht immer muss der gesamte Ertrag als Kapitaleinnahme nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG versteuert werden. Eine Ermäßigung auf 50 % tritt ein, wenn

  • die Police mindestens zwölf Jahre läuft und
  • der Versicherte bei Auszahlung bereits seinen 60. Geburtstag gefeiert hat.

Für die ermäßigte Besteuerung sind auch Einmalzahlungen erlaubt, die Versicherung darf auch zur Tilgung oder Absicherung von Darlehen verwendet werden. Beides war für die Steuerfreiheit bei Altverträgen schädlich.
Werden laufende Beiträge oder ein Einmalbetrag für die Lebensversicherung über Kredite finanziert, können die Schuldzinsen bereits vorab als Werbungskosten abgesetzt werden. Dies wird sogar dann in voller Höhe akzeptiert, wenn absehbar ist, dass die spätere Auszahlung nur zur Hälfte steuerpflichtig ist. Diese Regelung ist günstiger als bei den auch nur zur Hälfte steuerpflichtigen Dividenden, hier dürfen nämlich nur 50 % der Aufwendungen geltend gemacht werden. Keine Werbungskosten stellt allerdings die entrichtete Abschlussgebühr dar.


Auch die Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen gehören jetzt zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn die Police erst 2005 abgeschlossen wurde. Üblich ist hierbei, dass der Versicherungsnehmer zwischen mehreren Investmentfonds selbst wählen kann, in der Zuordnung der einzelnen Sparanteile flexibel ist und zwischenzeitlich Fondsumschichtungen durchführen darf. Diese Vorgänge erfasst das Finanzamt so lange nicht, wie die vertragsmäßige Sparphase noch anhält. Wird dann bei Fälligkeit statt einer Geldzahlung die Übertragung der Fonds ins eigene Depot gewählt, wird der Rücknahmepreis der Anteile zu diesem Zeitpunkt als steuerpflichtige Versicherungsleistung angesetzt. Somit kann der Versicherte sich mit dieser Option nicht über den 60. Geburtstag oder die zwölfjährige Laufzeit hinaus in die halbierte Steuerpflicht retten.

Von den Erträgen aus den nunmehr steuerpflichtigen Policen führen die inländischen Versicherer 25 % Kapitalertragsteuer ans Finanzamt ab und nur der verbleibende Betrag wird ausbezahlt. Dieser Abzug kann durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung, die etwa bei Kindern oder Rentnern üblich ist, vermieden werden. Zwar greift auch der Freistellungsauftrag, doch wird seine minimale Höhe kaum ausreichen, um die Kapitalertragsteuer zu vermeiden. Zumal der Betrag ab 2007 auch noch auf 801 € pro Person gesenkt werden soll. Ausländische Versicherungen müssen keine Abzugssteuer erheben, die Auszahlung ist aber dennoch steuerpflichtig.
Ein wichtiges Detail sollten Versicherte, die einen Altvertrag haben noch beachten: Sind hierin laufende Beitragserhöhungen vorgesehen, ist das nicht schädlich, wenn der jährliche Anstieg maximal 20 % beträgt. Liegt er darüber, kommt es insoweit zu einem neuen und dann steuerpflichtigen Vertrag. Hier erlaubt der Fiskus jetzt eine Übergangsregel. Wer seine Altpolice bis Ende 2006 an die unschädliche Grenze anpasst, muss keine steuerlichen Nachteile befürchten. Dann gelten für den gesamten Vertrag die bis Ende 2004 geltenden Regelungen und somit volle Steuerfreiheit nach zwölf Jahren.


Der steuerliche Hintergrund
Der Streit um das Für und Wider einer solchen Geldanlage besteht schon seit Jahrzehnten ohne eindeutiges Ergebnis. Immerhin wurden in Deutschland bis Ende 2004 92 Mio. Policen abgeschlossen, jeder zweite Haushalt besitzt zumindest einen Vertrag. Doch der einst strahlende Anlagestern hat in der letzten Zeit ein wenig von seinem Glanz verloren. Wegfallende Steuervergünstigungen sowie sinkende Garantiezinsen haben eine Diskussion um die Renditen der Lebensversicherungen ausgelöst. Der Garantiezins beträgt aktuell noch 2,75, soll aber 2007 auf 2,25 oder sogar 2,0 % sinken. Vor wenigen Jahren waren es noch 4,0 %. Allerdings versteht kaum ein Kunde, auf welchen Betrag sich diese Garantie bezieht. Die Basis der Mindestverzinsung ist nicht notwendig der monatliche Beitrag, sondern der Teil, den die Versicherung für den Kunden tatsächlich anlegt.


Anlage-Hinweis: Das BVerfG hat mit drei Urteilen vom 26.07.2005 (1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96, 1 BvR 80/95) entschieden, dass die Versicherten nicht hinreichend transparent an stillen Reserven beteiligt werden und dem Gesetzgeber auferlegt, bis Ende 2007 neue Regelungen zu schaffen, um die Interessen der Versicherten besser zu schützen und mehr Einblick in die Kalkulation zu geben.
Bei der kapitalbildenden Lebensversicherung erfolgt neben der Risikoabsicherung ein verzinsliches Ansparen von Teilen des eingezahlten Beitrags. Der Versicherte oder seine Nachkommen erhalten auf jeden Fall einen Teil des Versicherungsbetrags ausgezahlt. Die eingezahlte Prämie wird aufgeteilt in einen Risiko- und Verwaltungskostenanteil sowie in einen Sparanteil. Der Risikoanteil wird benötigt, wenn der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Laufzeit verstirbt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind an die Versicherungsgesellschaften ja noch nicht ausreichend Gelder eingezahlt worden, um aus diesem Teil die Versicherungssumme an die Begünstigten auszahlen zu können. Die Höhe des Risikoanteils hängt vom Alter des Versicherungsnehmers und der Laufzeit des Vertrags ab. Der Sparanteil steht dem Versicherungsnehmer nach Ablauf der Laufzeit inkl. Zinsen und Gewinnanteilen zur Verfügung.
Der Verwaltungskostenanteil deckt die Provision des Vertreters, die Werbemaßnahmen der Versicherungsgesellschaft und die Verwaltungskosten. Da die Provision sofort beim Vertragsabschluss fällig wird, kalkulieren die Gesellschaften in den ersten Versicherungsjahren meist einen hohen Verwaltungskostenanteil. Daher bekommt der Versicherte bei vorzeitiger Kündigung seines Vertrages in den ersten Jahren in einigen Fällen weniger als das eingezahlte Geld unverzinst zurück. Dieser als Rückzahlungswert bezeichnete Betrag steigt zu Beginn langsam an und zeigt den Wert an, den der Versicherungsnehmer bei sofortiger Vertragsauflösung erhalten würde oder mit dem er den Versicherungsvertrag beleihen könnte.

Zusätzlich kompliziert wird die Rechtslage dadurch, dass sich aktuell auch das höchste deutsche Zivilgericht mit diesem Themenkreis auseinandergesetzt hat: Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen vom 12.10.2005 (Az.: IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03) nicht nur gängige Klauseln über den Rückkaufswert bei Lebensversicherungen verworfen, sondern auch Vorgaben für dessen Berechnung gemacht, wonach bestimmte Mindestbeträge nicht unterschritten werden dürfen. Die konkreten Auswirkungen auch dieser Entscheidungen sowohl für die vorzeitig Kündigenden wie für den verbleibenden Bestand - der weit überwiegend die Vorteile des höheren Rückkaufswertes der vorzeitig Ausscheidenden würde tragen müssen - werden derzeit kontrovers diskutiert.


Lebensversicherungen werden in verschiedenen Varianten angeboten:


Fondsgebundene Lebensversicherung: Eine Unterform der Kapitallebensversicherung ist die fondsgebundene Lebensversicherung, bei der die Ansparteile in Investmentfonds angelegt werden. Bei Fälligkeit der Versicherungssumme kann der Begünstigte wählen, ob er die Summe in bar ausgezahlt haben möchte oder die angesparten Fondsanteile erhalten möchte.
Lebensversicherung mit Beitragsdepot: Hier wird ein einmaliger, höherer Geldbetrag an das Versicherungsunternehmen auf ein Sparkonto überwiesen. Von diesem Konto nimmt die Versicherung dann monatlich die Beiträge, das Konto mindert sich also laufend; der jeweils verbleibende Restbetrag wird aber verzinst. Der Vorteil lag bis Ende 2004 in der Tatsache, dass diese Form der einmaligen Zahlung steuerlich begünstigt war, da es sich um normale, laufende Einzahlungen handelt. Für ab 2005 abgeschlossene Policen ist das Depot nicht mehr notwenig, da Einmalzahlungen steuerlich nicht anders als laufende Beiträge behandelt werden. Der Ertrag aus dem Beitragsdepot unterliegt bei ab 2006 abgeschlossenen Verträgen dem Zinsabschlag (BMF 28.04.2005, IV C 1 – S 2400 – 10/05, BStBl 2005 I S. 669).
Lebenslängliche Todesfallversicherung: Hierbei wird die versicherte Summe im ungewissen Zeitpunkt des Todes fällig. Sie ist oft mit einer Deckung der Beerdigungskosten verbunden.
Sonstige Lebensversicherungen: Es handelt sich um Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen sowie Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr.
Private Rentenversicherung: Hierbei wird nur der Erlebensfall abgesichert. Stirbt der Versicherungsnehmer vor dem Eintrittsalter, verfällt ohne Sondervereinbarungen die gesamte Versicherungssumme. Zum Ausgleich dafür sind die Prämien deutlich niedriger, und die Besteuerung erfolgt nur mit dem Ertragsanteil. Dies könnte für Anleger ohne Nachwuchs interessant sein.
Direktversicherung: Der Arbeitgeber schließt für seine Arbeitnehmer eine Lebensversicherung ab und zahlt die Beiträge für den Versicherungsnehmer. Vorteil: Auf Grund der pauschalierten Lohnversteuerung von nur 20 % (Zusage bis Ende 2004) kommt der Arbeitnehmer preiswert zu einer steuerfreien Altersabsicherung. Bei Zusagen ab 2005 und nach Wahl auch bei den übrigen Direktversicherungen können die Beiträge jetzt steuerfrei eingezahlt werden, dafür ist die spätere Auszahlung steuerpflichtig.

Weitere Informationen über die neuen Steuerregeln bei Lebensversicherungen finden Sie auf Seite 294 f., „Kapitalanlage und Steuern

Quelle: BMF - Erlass vom 22.12.05