Steuerberatung -

Pkw-Überlassung an Gesellschafter

Die OFD Hannover äußert sich zur Überlassung durch eine Personengesellschaft bzw. zur Überlassung an der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.

Überlassung durch eine Personengesellschaft:

In aller Regel hat der Gesellschafter die private Nutzung des Pkw zu bezahlen, z.B. durch Belastung seines Verrechnungskontos. Die Überlassung erfolgt dann entgeltlich. Hinsichtlich der Privatfahrten liegt eine Vermietung des Pkw durch die Gesellschaft an den Gesellschafter vor.

Ist das Entgelt niedriger als die Mindest-Bemessungsgrundlage, ist diese anzusetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V m. Abs. 4 Nr. 2 UStG, Abschn. 158 Abs. 1; Beispiel 1 UStR 2005). Der Gesellschaft steht der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw zu. Ist kein Entgelt vereinbart und ist der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft nicht unternehmerisch tätig (weder als Geschäftsführer, noch durch andere Leistungen an die Gesellschaft), kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Gesellschafter den Pkw unentgeltlich für seine privaten Zwecke nutzt. Ein Leistungsaustausch liegt nicht vor. Die Gesellschaft kann den Pkw ihrem Unternehmen nur zuordnen, wenn er neben der Überlassung mindestens zu 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Die unentgeltliche Überlassung ist als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.

Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH:

Ist der Gesellschafter-Geschaftsführer Arbeitnehmer der GmbH, dann überlässt die GmbH ihm den Pkw in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer umsatzsteuerlich dem Personal zugeordnet wird (Tz. 4.1 des BMF-Schreibens v. 27.08.2004 - IV B 7 - S 7300 - 70/04, BStBl I, 864). Das ist der Fall, wenn die Pkw-Überlassung nach lohnsteuerlichen Grundsätzen Arbeitslohn ist. Empfängt der Gesellschafter-Geschäftsführer die Pkw-Überlassung dagegen in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, liegt kein Arbeitslohn, sondern eine vGA vor. Umsatzsteuerrechtlich ist dann eine unentgeltliche Wertabgabe gegeben (§ 3 Abs. 9a Satz 2 UStG).

OFD Hannover v. 29.06.2005 - S 7100 - 421 - StO 171

Quelle: OFD Hannover - Mitteilung vom 29.06.05