Steuerberatung -

Übungsleiterfreibetrag auch für Tätigkeit in anderen EU-Staaten

Zahlungen einer französischen Universität für einen von einem deutschen Steuerpflichtigen versehenen Lehrauftrag sind im Inland gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.

Zum Sachverhalt
Der Kläger wohnt und arbeitet in seinem Hauptberuf als Rechtsanwalt in Deutschland. Er nahm im Streitjahr 1991 einen 16 Stunden umfassenden Lehrauftrag an der Universität Straßburg wahr, für den er 5.760 Französische Francs -FF- (brutto) erhielt. Die Universität zahlte dem Kläger nach Abzug französischer Sozialabgaben 4.814,79 FF aus. Für die bezogene Aufwandsentschädigung machte der Kläger die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG geltend. Das Finanzamt unterwarf die Bruttozahlungen der Einkommensteuer. Es verwies darauf, dass nach § 3 Nr. 26 EStG nur Zahlungen inländischer juristischer Personen öffentlichen Rechts oder inländischer gemeinnütziger Einrichtungen begünstigt seien.

Die Entscheidung des Gerichts
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einer Höchstgrenze (heute 2.100 € pro Jahr) steuerfrei (so genannter Übungsleiterfreibetrag). Nach der geltenden Gesetzesfassung sind hiervon nur solche Tätigkeiten betroffen, die für inländische öffentliche Körperschaften oder gemeinnützige Einrichtungen erbracht wurden. Für Zahlungen ausländischer Körperschaften und Einrichtungen gilt die Steuerbefreiung dagegen nicht.

Nachdem der BFH den Europäischen Gerichtshof angerufen hatte, entschied er, dass die Beschränkung der Steuerbefreiung auf Inlandssachverhalte europarechtswidrig ist. Der Ausschluss der Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen, die von öffentlichen Körperschaften oder Einrichtungen in der Europäischen Union gezahlt werden, bedeute eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft). Der Kläger werde im Vergleich zu denjenigen Steuerpflichtigen diskriminiert, die vergleichbare Dienstleistungen im Inland erbringen. Deshalb sei das Merkmal „inländisch“ in § 3 Nr. 26 EStG bei der Rechtsanwendung nicht zu beachten.

Hinweis: Auch der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 erstreckt den Tatbestand des § 3 Nr. 26 EStG rückwirkend auf Tätigkeiten, die für in EU-Mitgliedstaaten ansässige juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht worden sind.

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Quelle: BFH - Urteil vom 22.07.08