Steuerberatung -

Umsatzsteuer: Minderwertausgleich bei der Rückgabe von Leasinggegenständen

Mit Urteil vom 01.03.2000 hat der BFH u.a. entschieden, dass in Leasingfällen ein Minderwertausgleich, der auf Grund eines Unfallschadens in Höhe der gutachterlich ermittelten Reparaturkosten vom Leasingnehmer geltend gemacht wird, als Erfüllungsanspruch aus der Gebrauchsüberlassung und nicht als Ersatzanspruch wegen Verschlechterung des Leasinggegenstandes zu beurteilen ist.

Das BMF weist nunmehr mit Schreiben vom 20.02.2006 (IV A 5 – S 7100 – 23/06) die Finanzverwaltung an, bei der Rückgabe von geleasten Gegenständen die Grundsätze des BGH-Urteils auch umsatzsteuerlich zu beachten. Das hat zur Folge, dass die Zahlung eines Minderwertausgleichs nicht als Schadensersatz und damit auch nicht als umsatzsteuerfrei zu beurteilen ist, wenn der wertgeminderte Gegenstand zum Gebrauch im Rahmen eines Leasingvertrages überlassen wurde.

Die Zahlung stellt in diesen Fällen vielmehr ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für die vereinbarte Gebrauchsüberlassung dar, und zwar auch dann, wenn die Wertminderungsentschädigung für eine unfallbedingt über das normale Maß hinausgehende Beanspruchung des Leasinggegenstandes zu entrichten ist.

BMF-Schreiben vom 20.02.2006 (IV A 5 - S 7100 - 23/06)

Quelle: BMF - Schreiben vom 20.02.06