Steuerberatung -

Veräußerung vieler Baugrundstücke durch einen Landwirt ist kein gewerblicher Grundstückshandel

Die Veräußerung land- und fortwirtschaftlicher Grundstücke gehört grundsätzlich in den Rahmen der Einkünfte aus § 13 EStG. Ein Grundstückshandel liegt nur bei außergewöhnlichen Aktivitäten vor.

Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört, führt grundsätzlich zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, weil die Veräußerung ein Hilfsgeschäft der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH gilt dies auch, wenn ein großes bisher landwirtschaftlich genutztes Areal parzelliert wird und zahlreiche Parzellen an verschiedene Erwerber mit erheblichem Gewinn veräußert werden.

Die Grundstücksveräußerungen werden erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn die Aktivitäten eines Landwirts über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehen.

Erst wenn der Landwirt eine über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfaltet, sind die Grundstücksveräußerungen keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte mehr, sondern Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels.

Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichem Hilfsgeschäft und gewerblicher Tätigkeit

Das gilt insbesondere, wenn der Landwirt die Aufstellung eines Bebauungsplans betreibt oder sich aktiv an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände beteiligt. Der Landwirt erfüllt dann wie ein Gewerbetreibender die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG bezogen auf die Grundstücke seines Anlagevermögens.

Solche schädlichen Aktivitäten liegen etwa vor

  • bei der Beantragung eines Bebauungsplans und dessen Finanzierung,
  • bei der Anlage von Straßen und Abwasserkanälen,
  • bei der Verlegung von Versorgungsleitungen wenn der Steuerpflichtige keinen Einfluss auf die Erstellung des Bebauungsplans genommen hat.

In diesen Fällen lässt sich ein landwirtschaftliches Hilfsgeschäft auch nicht daraus ableiten, dass

  • mit den Verkäufen eine Notlage abgewendet wird,
  • betriebliche Schulden getilgt werden,
  • mit den Verkaufserlösen der landwirtschaftliche Betrieb verbessert werden soll.

Im Urteilsfall hatte ein Landwirt insgesamt 59 Baugrundstücke verkauft, die bis dahin landwirtschaftlich genutzt worden waren. Die dabei entstandenen Veräußerungsgewinne in Millionenhöhe neutralisierte er durch Bildung von Reinvestitionsrücklagen nach § 6b EStG. Der Landwirt hatte die Planung des Baugebiets intensiv begleitet und versucht, auf dessen optimale wirtschaftliche Ausnutzung Einfluss zu nehmen. Damit sind seine Aktivitäten über die bloße Aufteilung seines Grundbesitzes in einzelne Parzellen und den Verkauf dieser Parzellen als Bauplätze hinausgegangen.

Es ist aber nicht entscheidend, dass ein Verkäufer bestrebt ist, einen möglichst günstigen Preis zu erzielen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob diese Maßnahmen darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.

Für den BFH ist entscheidend, ob der Landwirt kommunale Aufgaben übernommen hat oder lediglich zielbewusst im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte tätig geworden ist. Erstellt er selbst den Bebauungsplan, baut Straßen und lässt er Versorgungsleitungen verlegen, ist dies als Merkmal für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels.

Durch die Übernahme von Kosten der Planung und Erschließung wird dagegen kein gewerblicher Grundstückshandel begründet. Das sieht auch die Finanzverwaltung bei der Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel so (FinMin Bayern 04.01.2000, 31 - S 2240 - 1/182 - 1 005, DStR 2000 S. 554).

BFH-Urteil vom 08.09.2005 (IV R 38/03)

Quelle: BFH - Urteil vom 08.09.05