Steuerberatung -

Veräußerung von Bezugsrechten bei Kapitalerhöhung

Erhöht eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital gegen Einlage nach §§ 182 ff. AktG, führt die Zuteilung der Bezugsrechte nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen beim bisherigen Aktionär.

Durch die Gewährung der Bezugsrechte erwirbt der Aktionär einen Anspruch auf entgeltlichen Erwerb der neuen („jungen“) Aktien. Die Bezugsrechte werden vom Aktionär nicht gesondert angeschafft, ihr Erwerb ist bereits im Erwerb der Altaktien angelegt.

Die Kapitalerhöhung gegen Einlage in das Grundkapital führt zu einer Abspaltung der in den Altaktien verkörperten Substanz und dementsprechend zu einer Abspaltung eines Teils der ursprünglichen Anschaffungskosten. Die bisherigen Anschaffungskosten der Altaktien vermindern sich um den Teil, der durch die Abspaltung auf die Bezugsrechte entfällt (Gesamtwertmethode). Dieser Wert ist nach dem Verhältnis des niedrigsten Börsenkurses der Bezugsrechte am ersten Handelstag zum niedrigsten Börsenschlusskurs der Altaktien am letzten Tag vor dem Bezugsrechtshandel zu ermitteln. Als Börsenkurse sind dabei unter sinngemäßer Anwendung des § 19a Abs. 2 Satz 2 EStG jeweils die niedrigsten an einer deutschen Börse (einschließlich XETRA) gehandelten Kurse anzusetzen. Als Zeitpunkt der Anschaffung der Bezugsrechte gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altaktien.

Die Ausübung von Bezugsrechten innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der Altaktien ist als steuerpflichtige Veräußerung der Bezugsrechte anzusehen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; BFH, Urt. v. 21.09.2004). Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Tag der Annahme des Bezugsrechtsangebots. Als Veräußerungserlös ist der Börsenkurs der Bezugsrechte im Zeitpunkt der Annahme des Bezugsrechtsangebots zu sehen. Als Börsenkurs ist dabei unter sinngemäßer Anwendung des § 19a Abs. 2 Satz 2 EStG der niedrigste an einer deutschen Börse (einschließlich XETRA) gehandelte Kurs anzusetzen. Mit der Ausübung der Bezugsrechte werden die bezogenen Aktien angeschafft. Zu den Anschaffungskosten dieser Aktien gehört auch der Veräußerungserlös der Bezugsrechte.

Der Gewinn aus der Veräußerung von Bezugsrechten aus einer Kapitalerhöhung gegen Einlage innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der Altaktien ist ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (BFH, Urt. v. 22.05.2003, BStBl II, 712). Werden durch Ausübung der Bezugsrechte erlangte Aktien innerhalb eines Jahres nach Ausübung der Bezugsrechte veräußert, ist der dabei erzielte Gewinn ebenfalls als Veräußerungsgewinn i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig. Zu den Anschaffungskosten der bezogenen Aktien gehört auch der Veräußerungserlös der Bezugsrechte.

BMF-Schreiben v. 20.12.2005 - IV C 3 - S 2256 - 255/05

Quelle: BFM - Schreiben vom 20.12.05