Steuerberatung -

Zinsen aus einer weiter laufenden Kapitallebensversicherung

Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwölf Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung des Versicherungsvertrages gezahlt werden, sind in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG steuerfrei.

In der Rechtsprechung war der Fall der Auszahlung von Zinsen nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwölf Jahren seit Vertragsabschluss bei Weiterführung des Versicherungsvertrags abgesehen vom hier anhängigen Fall - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden.

Im Schrifttum wird diese Frage unterschiedlich beurteilt: Einerseits vertritt ein Teil des Schrifttums - ohne nähere Begründung - die Auffassung, die Steuerfreiheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG erstrecke sich nicht auf Zinsen, die ,zum laufenden Vertrag" ausgezahlt werden (ebenso die Finanzverwaltung in R 154 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a EStR 2001), andererseits ist ein anderer Teil des Schrifttums der Meinung, Zinsen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG, die nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ,zum laufenden Vertrag" ausgezahlt würden, dürften nicht besteuert werden. Denn auch der über die Auszahlung des Überschussguthabens hinausgehende Rückkauf des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss führe nicht zu einer Besteuerung. Da dieser Fall gesetzlich nicht geregelt sei und die Auszahlung von Zinsen ,zu dem laufenden Vertrag" ohne gleichzeitigen Vertragsrückkauf der Auszahlung von Zinsen anlässlich eines Rückkaufs rechtsähnlich sei sowie den Materialien zu § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG nicht zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber ,zu dem laufenden Vertrag" ausgezahlte Zinsen anders habe behandeln wollen als Zinsen, die im Falle eines Vertragsrückkaufs ausgezahlt werden, müsse die im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG bestehende Regelungslücke im Wege der Analogie geschlossen werden. Der BFH schließt sich der letztgenannten Meinung im Schrifttum an.

Hinweis: Die Entscheidung betrifft die Beurteilung von Verträgen, die vor dem 01.01.2005 geschlossen wurden. Zur Neufassung der Besteuerung von Zinsen aus Lebensversicherungen nach dem Alterseinkünftegesetz vgl. zudem das BMF-Schreiben vom 22.12.2005 - IV C 1 - S 2252 - 343/05.

BFH-Urteil vom 12.10.2005 (VIII R 87/03)

Quelle: BFH - Urteil vom 12.10.05