Steuerberatung -

Zwei getrennte Steuerwege auf Quellensteuer bei Auslandsdividenden

Ausschüttungen von Auslandsfirmen werden nur zur Hälfte besteuert. Meist verbleiben hierbei Quellensteuern jenseits der Grenze. Die können sich Anleger aber zurückholen.  

Die Dividendenhöhe spielt bei der Aktienanlage wieder eine wichtige Rolle, viele im Euro-Stoxx-50-Index enthaltene Firmen bieten hier beste Kaufargumente wie etwa amerikanische und britische Unternehmen. Deutsche Aktionäre können sich diese hierbei einbehaltene Quellensteuer laut DBA nahezu weltweit erstatten lassen. Das gelingt teilweise über einen Antrag im jeweiligen Staat und mit 15 % gemäß § 34c EStG über die heimische Steuererklärung.
Die grenzüberschreitenden Formalien sind aber beispielsweise für USA, Japan oder Finnland überhaupt nicht notwendig, diese Länder behalten nur 15 % ein. Und Großbritannien erhebt erst gar keine Quellensteuer. Steuerregeln, die aus Renditesicht für oder gegen manche Länder sprechen. Zumal sich die Quellensteuer auch nicht mit einem Freistellungsauftrag verhindern lässt.
Der einbehaltene Betrag wird mit 15 % bei der eigenen Steuererklärung berücksichtigt. Der überschießende Betrag wird per Antrag dann vom jeweiligen Staat erstattet. Das klingt kompliziert, muss es aber nicht sein, wenn die Heimatbank und der fremde Fiskus mitspielen. So verlangen die Niederlande z.B. einen Satz von 25 %. Die beim deutschen Fiskus nicht verrechenbaren 10 % erhalten Anleger problemlos. Denn bei Royal Dutch, ING, Unilever & Co. ist das Geld meist nach wenigen Wochen auf dem Konto, bei der Schweiz und Österreich geht es ebenfalls zügig mit der grenzüberschreitenden Erstattung.
Um das Verfahren zu beschleunigen, lassen sich die Banken von ihren Kunden eine Vollmacht für die Erstattungsformalitäten geben. Die wenden sich dann ans Wohnsitzfinanzamt und die ausländischen Behörden. Bei niederländischen Dividenden finanzieren die Geldhäuser die Quellensteuer sogar vor, der Kunde erhält dann nur den im Inland anrechenbaren Teil abgezogen. Zumeist muss der Anleger dieses kundenfreundliche Procedere aber bei seiner Bank selber in Gang setzen.
Rund zehn € berechnen die Institute für diese Hilfestellung bei kooperativen Ländern. Liegt die Dividenden unter 200 €, macht es wenig Sinn, die anteilige Quellensteuer über diesen Weg erstatten zu lassen. Der im Inland nicht anrechenbare Teil muss schon über den Gebühren liegen. Teurer wird es bei französischen Werten. Hier ist der Erstattungsweg komplizierter, die ausländische Bank verlangt noch einmal eine Bearbeitungsgebühr.
Ist die Erstattung jenseits der Grenze geregelt oder mangels Erfolgsaussichten abgehakt, muss der Anleger die verbleibende Quellensteuer über die Anlage AUS seiner Steuererklärung absetzen. Hier hat er gemäß § 35 c Abs. 1 und 2 die Wahl zwischen dem Abzug von der Steuerlast oder einem Ansatz als Werbungskosten. Beides gelingt in voller Höhe, auch wenn die Dividende nur zur Hälfte besteuert wird. Die Quellensteuer wird nur bis zur Höhe der Einkommensteuer angerechnet, die im Verhältnis der Auslandseinkünfte zur Summe aller Einkünfte anfällt. Liegen die Auslandsdividenden unter dem Sparerfreibetrag, verpufft die Verrechnung. Bei Verlusten oder geringen Einkünften ist der Ansatz als Werbungskosten günstiger.

Der steuerliche Hintergrund

Quellensteuer
Für Kapitalerträge wird die Besteuerung in fast allen DBA gleich geregelt. Die Einnahmen werden im Wohnsitzstaat besteuert, das auszahlende Land behält eine pauschale Quellensteuer ein, wenn ausländische Anleger dort Kapitalerträge kassieren. Ein Freistellungsauftrag verhindert diesen Abzug nicht. Nach Abzug der Quellensteuer bekommen Anleger lediglich den Nettobetrag auf dem heimischen Konto gutgeschrieben. Die Auslandsabgabe kann beim deutschen Finanzamt geltend gemacht werden: entweder durch Verrechnung oder als Werbungskosten. Dieser Satz beträgt maximal 15 %. Doch einige Staaten wie Frankreich oder Österreich berechnen höhere Sätze. Hier muss der die 15 % übersteigende Betrag im Erstattungsverfahren vom ausländischen Quellenstaat zurückgefordert werden. Hierzu ist eine Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamts notwendig, aus der auch die Höhe der Kapitalerträge hervorgeht. Diese wird dann mit dem Antragsformular des jeweiligen Landes an die zuständige Finanzbehörde gesendet. Die Vordrucke der wichtigsten Staaten händigen hiesige Banken aus.


Übersicht der Quellensteuer verschiedener Länder

Die einbehaltenen ausländischen Steuerbeträge berücksichtigt das Finanzamt in zwei verschiedenen Verfahren. Zwischen beiden können Anleger wählen:

  • Steueranrechnung. Hierbei wird die Quellensteuer (ohne Antrag) gem. § 34c Abs. 1 EStG auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Dies ist jedoch begrenzt auf die Höhe der inländischen Steuer, die anteilig auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Zusätzlich ist eine Verrechnung nur maximal in Höhe der gesamten Einkommensteuer möglich. Dabei wird die höchstmögliche Anrechnung für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert ermittelt und errechnet sich nach der Formel:


Tarifliche ESt  x  ausländische Einkünfte
Summe der in- und ausländischen Einkünfte

  • Steuerabzug. Die Quellensteuer wird wahlweise gem. § 34c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen, faktisch wie Werbungskosten geltend gemacht. Dann mindert die volle Auslandsabgabe beispielsweise die halbierte Dividendeneinnahme. Anders als bei der Anrechnung erfolgt somit kein Abzug von der Steuerlast, sondern von den Einnahmen. Beim Abzug der Quellensteuer von den Dividendeneinnahmen gilt § 3 Nr. 40 EStG nicht, so dass stets der volle Betrag mindernd berücksichtigt wird.

Anleger haben die Wahl zwischen Anrechnungs- und Abzugsverfahren: Das Wahlrecht gilt pro Staat und pro Investmentfonds mit ausländischen Erträgen und wird in der Anlage AUS bei der Einkommensteuererklärung ausgeübt. Dabei ist es in der Regel sinnvoll, sich pro Jahr bei sämtlichen Quellensteuerbeträgen für eines der beiden Verfahren zu entscheiden. Bis 2000 war grundsätzlich das Anrechnungsverfahren günstiger. Durch das neue Halbeinkünfteverfahren lohnt sich ab 2001 in vielen Fällen der Ansatz der Quellensteuer bei den Werbungskosten. Motto: Halbierte Erträge gegen vollen Kostenabzug.

Weitere Informationen finden Sie auf Seite 325 f., „Kapitalanlage und Steuern“.

 

Quelle: Anlage-Tipp - vom 08.02.06