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Umsatzsteuer: Was gilt bei Fotobüchern?

Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Fotobücher, die Kunden über ein bereitgestelltes Computerprogramm bzw. das Internet individuell gestalten und zusammenstellen können? Das BMF hat jetzt in einem Verwaltungsschreiben klargestellt, dass Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe solcher Fotobücher - anders als Druckerzeugnisse im allgemeinen Buchhandel - dem Regelsteuersatz unterliegen.

Automatisch nach Kundenentwürfen und -wünschen erstellte Fotobücher, bei denen es für Kunden möglich ist, persönliche Fotos mit kurzen Texten zu unterlegen, sind beliebt. Sie stehen in der Tradition der im vordigitalen Zeitalter selbst erstellten und zusammengeklebten Familien- und Hochzeitalben. Bisher wurde aus umsatzsteuerlicher Sicht davon ausgegangen, dass es sich bei der Lieferung eines solchen individuellen Fotobuchs um eine ermäßigt zu besteuernde Leistung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 Buchst. a) der Anlage 2 zum UStG handle und somit lediglich mit 7 % Umsatzsteuer zu besteuern sind (FinMin Schleswig-Holstein v. 14.06.2013). Ist die Erstellung hinsichtlich des Designs und der Anordnung der Bilder ganz dem Fotografen überlassen, so liegt eine sonstige Leistung vor, für die der Regelsteuersatz gilt.

Änderungen der EU-Zollvorschriften

Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254 der Kommission vom 02.12.2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die sogenannte Kombinierte Nomenklatur ist ein Fotobuch aus Papier mit Abmessungen von etwa 21 cm × 31 cm, das gedruckte vollfarbige, personalisierte Fotos und einen kurzem Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw. enthält, in die Position 4911 91 00 einzuordnen. Eine Einreihung als Buch scheidet somit aus.

Konsequenzen für die Umsatzsteuer

Nach dem BMF-Schreiben vom 20.04.2016 ergeben sich hieraus Auswirkungen auf den Steuersatz bei der Lieferung von Fotobüchern. Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 Buchst. a) der Anlage 2 zum UStG ist auf die Lieferung von Fotobüchern nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn der Liefergegenstand von den Vorgaben der Durchführungsverordnung abweichende Abmessungen hat und nicht vollständig im Vollfarbdruck hergestellt ist.

Merkmale von Fotobüchern

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist prägendes Merkmal von Fotobüchern, dass der Leistungsempfänger diese selbst gestaltet. Hierzu stellt der Leistende ihm regelmäßig ein Computerprogramm oder einen web-basierenden Dienst zur Verfügung. Hierüber erhält der Leistungsempfänger dann die Möglichkeit, Fotos in einer von ihm festgelegten Abfolge einzuspielen und mit entsprechenden Kommentaren und Hinweisen zu versehen. Dies dient dann zur Dokumentation privater oder geschäftlicher Ereignisse (z.B. von Firmenjubiläen). Ein weiteres Merkmal eines Fotobuchs ist, dass es nicht zu einer allgemeinen Verbreitung über Verlage oder den Buchhandel bestimmt ist – entsprechend wird auch keine ISBN-Nummer vergeben. Soll das Fotobuch jedoch über den Buchhandel vertrieben werden, wird es regelmäßig unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen.

Anwendungsregelungen

Die Regelung des BMF-Schreibens ist grundsätzlich für alle noch offenen Fälle anzuwenden. Es wird allerdings für vor dem 01.01.2017 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterwirft – auch nicht im Rahmen des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers.

Praxishinweis

Das BMF-Schreiben zielt klar auf Onlinedienste ab, die die individuelle Erstellung von Fotobüchern anbieten. Auch entsprechende automatische Einrichtungen zum Ausdrucken von Fotos bieten die Fotobuchoption an. „Handgemachte“ Leistungen eines Fotografen dürften auch schon jetzt regelmäßig als sonstige Leistung mit dem Regelsteuersatz zu bewerten sein – auch wenn diese hinsichtlich der Gestaltung des Endprodukts in enger Abstimmung mit dem Kunden geschehen. Wichtig dürfte auch die weitergehende Verwendung des Fotobuchs sein. Ist eine Veröffentlichung z.B. als Bildband geplant und wird ggf. noch weiterer redaktioneller Inhalt hinzugefügt, könnte dann doch ein Buch oder ein Bilderalbum nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 Buchst. a) bzw. c) der Anlage 2 zum UStG vorliegen, welches dann dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen wäre.

Sollten hier im Einzelfall Zweifel bezüglich des anwendbaren Steuersatzes bestehen, kann es sich zur Orientierung empfehlen, bei der Zollverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke einzuholen.

BMF, Schreiben v. 20.04.2016 - III C 2 - S-7225/12/10001

FinMin Schleswig-Holstein v. 14.06.2013 - Kurzinfo USt 4/2013

Quelle: StB, Diplom-Wirtschaftsjurist Thorsten Wagemann