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Verfahrensrecht -

Institut der Wirtschaftsprüfer hält Steuerzinsen für verfassungswidrig

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) hält die Zinshöhe von 6  % pro Jahr für Steuernachforderungen und Steuererstattungen für verfassungswidrig. Das geht aus einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht hervor, mit der sich der Interessenverband zu zwei derzeit anhängigen Verfassungsbeschwerden äußert. Dabei geht es um Verzinsungszeiträume ab 2010 bzw. 2012.

Mit Schreiben vom 26.04.2018 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) gegenüber dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Stellung genommen zu den verschiedenen Verzinsungstatbeständen im Steuerrecht, die sowohl für Steuernachforderungen als auch für Steuererstattungen gelten. Der Zinssatz i.H.v. 0,5 % pro Monat (6 % p.a.) ist nach Auffassung des IdW nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sowie dem Übermaßverbot nach Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar, so dass sich das IdW den Ausführungen der beiden Verfassungsbeschwerden anschließt.

Beim BVerfG anhängige Verfahren

Zurzeit hat das BVerfG in zwei anhängigen Verfassungsbeschwerden zu entscheiden, ob der gesetzliche Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2009 bzw. nach dem 31.12.2011 verfassungswidrig ist (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17).

Wann und wie hoch sind Steuern zu verzinsen?

Grundsätzlich sind Steuern nur zu verzinsen, soweit dies gesetzlich angeordnet ist. Die Zinsberechnung richtet sich nach § 238 AO und beträgt für jeden vollen Monat 0,5 %, also 6 % p.a. Eine Verzinsung kann durch unterschiedliche Ereignisse ausgelöst werden. So sind Steuernachforderungen und Steuererstattungen grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, zu verzinsen.

Beispielsweise werden zu zahlende oder zu erstattende Beträge der Einkommensteuer für das Jahr 2016 ab April 2018 verzinst. Gleiches gilt für Stundungszinsen. Ebenso sind hinterzogene Steuern, Erstattungsbeträge aus Prozessen und Beträge aufgrund einer Aussetzung der Vollziehung zu verzinsen.

Verstoß gegen das Gleichheits- bzw. Übermaßverbot

Der Gesetzgeber hat auch im Steuerrecht den allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten, der ihm jedoch einen weitreichenden Entscheidungsspielraum einräumt. Dies gilt sowohl für die Auswahl des Steuergegenstands als auch für die Bestimmung des Steuersatzes.

Dabei werden in ständiger Rechtsprechung Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse verfassungsrechtlich anerkannt. Der Gesetzgeber darf Massenvorgänge des Wirtschaftslebens, an die sich dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des Einzelfalls vernachlässigen.

Nach Ansicht des IdW ist jedoch das Marktzinsniveau als Grundlage für die Beurteilung in der anhaltenden Niedrigzinsphase auf überwiegend weit weniger als 6 % p.a. gesunken. Als Beispiele führt das IdW Berechnungen der Deutschen Bundesbank an, die das Zinsniveau mehrheitlich bei weniger als 3 % sieht.

Ferner verstößt nach Ansicht des IdW die Verzinsung seit Beginn der bis heute anhaltenden Niedrigzinsphase ab 2009 gegen das Übermaßverbot. Danach hat der Steuerpflichtige den Anspruch, nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zur Leistung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen wie Zinsen herangezogen zu werden. Der Steuerpflichtige darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Abgabe herangezogen werden. Eine solche liegt laut IdW aktuell bei einem Zinssatz von 6 % vor.

Praxishinweis

Betroffene Steuerpflichtige sollten trotz schon einiger negativ ausgegangener Verfahren zur Zinshöhe in allen noch offenen Fällen unter Hinweis auf die obigen Verfahren das Ruhen ihres Verfahrens beantragen. Dabei sollten Sie beachten, dass die anhängigen Verfahren nur die Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe nach dem 31.12.2009 bzw. 31.12.2011 betreffen.

Schreiben des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IdW) vom 26.04.2018

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper