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Verbindliche Auskunft: Neue Bearbeitungsfrist und Gebühren

Das BMF hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert und damit auch die gesetzlichen Vorgaben für eine schnellere Bearbeitung von verbindlichen Auskünften umgesetzt und näher bestimmt. Die neue Bearbeitungsfrist von sechs Monaten ist Folge der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Das BMF-Schreiben klärt zudem, welche Gebühren bei mehreren Antragsstellern erhoben werden.

Im Zuge der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hat der Gesetzgeber eine Bearbeitungsfrist für Anträge auf eine verbindliche Auskunft eingeführt. Mit Schreiben vom 12.01.2017 hat das das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die entsprechende Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung vorgenommen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat zum 30.01.2017 über die praxisrelevanten Neuerungen zur verbindlichen Auskunft informiert.

Sechsmonatige Bearbeitungsfrist

Steuerpflichtige können bei den Finanzämtern oder dem Bundeszentralamt für Steuern verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, jedoch noch nicht verwirklichten Sachverhalten beantragen. Derartige verbindliche steuerliche Beurteilungen seitens der Finanzverwaltung versprechen Rechtssicherheit insbesondere bei schwierigen Steuersachverhalten.

Problematisch war in der Praxis bislang die unbestimmte Dauer eines solchen Verfahrens. Nach Änderung des § 89 Abs. 2 AO sollen die Finanzbehörden nun innerhalb von sechs Monaten über einen Antrag auf verbindliche Auskunft entscheiden. Falls ein Antrag nicht innerhalb dieser Zeit bearbeitet werden kann, so ist dies dem Antragsteller unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

Keine mehrfachen Gebühren bei mehreren Antragstellern

Bei einer sogenannten einheitlich erteilten verbindlichen Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern wird die Gebühr nach § 89 Abs. 3 AO nur einfach erhoben. Die Antragsteller sind in einem solchen Fall Gesamtschuldner der Gebühr. Beides gilt bereits für alle nach dem 22.07.2016 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangenen Anträge auf Erteilung einer einheitlich erteilten verbindlichen Auskunft.

Diese Änderung dürfte insbesondere für ertragsteuerliche Organschaften relevant sein. Häufig beantragen sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft eine verbindliche Auskunft in Bezug auf den gleichen Sachverhalt – bislang musste die Gebühr dann zweifach gezahlt werden. Gemäß dem ergänzten neuen Satz 2 in § 89 Abs. 3 AO fällt die Auskunftsgebühr nur noch einmalig an.

Klarstellend hat das BMF auch die Fälle des § 1 Abs. 2 StAuskV geregelt, bei denen mehrere Feststellungsbeteiligte eine Auskunft begehren, die für alle bindende Wirkung hat. Da eine solche Auskunft von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden muss, wird die Gebühr in diesen Fällen nur einfach erhoben. Dabei werden die Gesellschafter zu Gesamtschuldnern der Gebühr. In diese Regelung eingeschlossen hat das BMF ausdrücklich auch Fälle, bei denen teilweise auch die Gesellschaft Steuerschuldnerin ist (bezüglich des der Auskunft zugrundeliegenden Sachverhalts).

Umwandlungsfälle führen weiterhin zu mehrfachen Gebühren

Verbindliche Auskünften bei Umwandlungsfällen betrachtet das BMF anders und bestätigt die aktuelle Verwaltungsauffassung, wonach jeder beteiligte Rechtsträger eigenständig zu beurteilen ist.

Praxishinweis

Inwieweit die Einführung der Sollregelung von sechs Monaten zur Bearbeitung von verbindlichen Auskünften die Finanzämter zu einer schnelleren Beantwortung veranlasst, bleibt abzuwarten. Zu begrüßen ist jedoch die Klarstellung, dass die Gebühr bei mehreren Beteiligten nur einfach anfällt.

Ungeachtet der neu eingeführten Sechsmonatsfrist kann der Steuerpflichtige bei Untätigkeit der Finanzbehörde als Rechtsmittel den Untätigkeitseinspruch einlegen oder eine Untätigkeitsklage anstreben.

BMF, Schreiben v. 12.01.2017 - IV A 3 - S-0062/16/10005

Quelle: Dipl.-Volkswirt Volker Küpper