An- und Vorauszahlungen unterscheiden sich nicht nur in der Sache, sondern auch in deren buchhalterischer Behandlung. Insbesondere bei der Abschlussrechnungsstellung sind besondere Erfordernisse zu beachten. So verlangt § 14 Absatz 5 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes, dass bei Erstellung der Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen sind. Werden hier Fehler gemacht, kann dies im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung unangenehme Konsequenzen haben in Form von Nachzahlungszinsen für nicht ordnungsgemäß abgeführte Umsatzsteuerbeträge.
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