Vergütungen für Bauleistungen, die im Inland gegenüber Unternehmern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erbracht werden, unterliegen der Bauabzugsteuer. Dies rührt von dem seit August 2004 geltenden Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und insbesondere von Vorgaben im Einkommensteuergesetz (EStG) und UStG her. Die Regelungen zur Bauabzugsteuer sind in den §§ 48 ff. EStG geregelt. Danach ist der Leistungsempfänger (Auftraggeber) dann verpflichtet, die Bauabzugssteuer einzubehalten, wenn er Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist. Das bedeutet, dass auch Eigentümer von Immobilien Unternehmer sind, wenn sie Wohnraum umsatzsteuerfrei vermieten. Diese Vorschriften verpflichten zunächst auch Privatpersonen, Rechnungen, Kontoauszüge, Quittungen und andere beweiskräftige Unterlagen wie Bauverträge und Abnahmeprotokolle zwei Jahre lang in lesbarer Form aufzubewahren.
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