Regelmäßig führt die steuerliche Berücksichtigung von beruflichen Aus- oder Fortbildungskosten zu wichtigen Fragen: Lassen sich die Kosten für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vollumfänglich absetzen? Oder können sie lediglich begrenzt als Sonderausgaben geltend gemacht werden?
Wesentliche Bedeutung kommt dabei dem Begriff der Erstausbildung zu, dessen Kriterien erstmals mit den zum 01.01.2015 in Kraft getretenen Änderungen des Jahressteuergesetzes 2015 zu beachten sind.
Das Thema „Bildungskosten im Steuerrecht“ betrifft auch Eltern, die beispielsweise Freibeträge für ihre studierenden Kinder geltend machen wollen, und Arbeitgeber, die darüber nachdenken, die Fortbildungsmaßnahmen ihrer Mitarbeiter zu finanzieren.
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