Speisen und Getrnke, Abgabe von

Bei der Lieferung von Speisen ist seit Jahren die Frage, ob der Umsatzsteuersatz 7 % oder 19 % beträgt, ein Dauerbrenner. Dies ist eine Problematik, die für die in der Gastronomie tätigen Unternehmer zu den wesentlichsten steuerlichen Fragen Ihres Berufs gehört, denn die Kalkulation der Preise ist unmittelbar von dieser Frage abhängig.
Es geht also bei der Abgrenzung um die Frage, ob eine reine sogenannte Speisenlieferung vorliegt oder eine nicht steuerbegünstigte Dienstleistung (sogenannte sonstige Leistung). Wird die Speisenabgabe als sonstige Leistung eingestuft, greift der Regelsteuersatz von 19 %. Liegt dagegen eine Speisenlieferung vor, muss diese lediglich mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % versteuern.