Das Arbeiten von zu Hause aus wird immer beliebter und einfacher. Moderne Telekommunikationstechniken machen es Arbeitnehmern und Selbständigen möglich, auch in ihrer privaten Wohnung jederzeit für Mitarbeiter, Kunden oder Lieferanten erreichbar zu sein. Wird eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt, können die dadurch entstehenden Kosten - allerdings nicht in jedem Fall - in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.Ein unbegrenzter Abzug der Kosten ist möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet und der Arbeitnehmer bzw. Selbständige dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.Ein begrenzter Abzug bis maximal 1.250 € pro Jahr ist möglich, wenn im Arbeitszimmer zwar nicht der Tätigkeitsmittelpunkt liegt, für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Erwerbstätigen jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.