(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34 f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34 h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren praktische Anwendung: 1. fachliche Grundlagen: a) rechtliche Grundlagen für die Finanzanlagenvermittlung und Finanzanlagenberatung, b) steuerliche Behandlung der Finanzanlagen, c) offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung, d) geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs, e) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes; 2. Kundenberatung: a) Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung, b) Lösungsmöglichkeiten, c) Produktdarstellung und Information. (2)
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