§ 10 a AUeG
Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172

§ 10 a AUeG Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber

§ 10 a Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber

AUeG ( Arbeitnehmerüberlassungsgesetz )

Werden Arbeitnehmer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 von einer anderen Person überlassen und verstößt diese Person hierbei gegen § 1 Absatz 1 Satz 1, 5 und 6 oder Absatz 1 b, gelten für das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1 b und § 10 entsprechend.