§ 10 EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 10 EEG2023 Ausführung und Nutzung des Anschlusses

§ 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. (2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen. (3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas ist zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung entsprechend anzuwenden.