(1) Die vom Versicherungsunternehmen nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erteilte Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein. (2) 1Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach § 34 f Absatz 1 oder nach § 34 h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes mitzuteilen: 1. die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung, 2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie 3. jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann. 2Die zuständige Behörde hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige nach Satz 1 mitzuteilen. (3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34 f Absatz 1 oder nach § 34 h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde.
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