§ 106 a KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
5. Nachlaß- und Teilungssachen

§ 106 a KostO Stundung des Pflichtteilsanspruchs

§ 106 a Stundung des Pflichtteilsanspruchs

KostO ( Kostenordnung )

(1) Für Entscheidungen über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs wird die volle Gebühr erhoben. (2) Der Geschäftswert ist nach § 30 zu bestimmen.