1Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240 a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. 2Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.
|
Testen Sie "DeubnerSteuernOnline - BWL-Beratung-Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|