§ 108 VVG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 1 Haftpflichtversicherung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 108 VVG Verfügung über den Freistellungsanspruch

§ 108 Verfügung über den Freistellungsanspruch

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

(1) 1Verfügungen des Versicherungsnehmers über den Freistellungsanspruch gegen den Versicherer sind dem Dritten gegenüber unwirksam. 2Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich. (2) Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden.