§ 1080 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.10.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich, BGBl. I Nr. 226 vom 23.07.2026

§ 1080 BGB Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld

§ 1080 Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.