§ 11 FinVermV
FNA: 7100-1-11
Fassung vom: 02.05.2012
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie, BGBl. I Nr. 411 vom 11.12.2024

§ 11 FinVermV Allgemeine Verhaltenspflicht

§ 11 Allgemeine Verhaltenspflicht

FinVermV ( Finanzanlagenvermittlungsverordnung )

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bestmöglichen Interesse des Anlegers auszuüben.