§ 11 MiLoG
FNA: 802-5
Fassung vom: 11.08.2014
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. I Nr. 369 vom 22.12.2025

§ 11 MiLoG Rechtsverordnung

§ 11 Rechtsverordnung

MiLoG ( Mindestlohngesetz )

(1) 1Die Bundesregierung kann die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich machen. 2Die Rechtsverordnung tritt am im Beschluss der Mindestlohnkommission bezeichneten Tag, frühestens aber am Tag nach Verkündung in Kraft. 3Die Rechtsverordnung gilt, bis sie durch eine neue Rechtsverordnung abgelöst wird. (2)