§ 12 FinVermV
Stand: 17.04.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, BGBl. I Nr. 103
Abschnitt 4 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

§ 12 FinVermV Statusbezogene Informationspflichten

§ 12 Statusbezogene Informationspflichten

FinVermV ( Finanzanlagenvermittlungsverordnung )

(1) Der Gewerbetreibende hat dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen: 1. seinen Namen und seinen Vornamen sowie die Firma der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, 2. seine betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer, 3. ob er in das Register nach § 34 f Absatz 5 in Verbindung mit § 11 a Absatz 1 der Gewerbeordnung eingetragen ist a) als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung oder b) als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34 h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung, 3 a. wie sich die Eintragung nach Nummer 3 überprüfen lässt, 4. die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet, sowie 5. die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34 f Absatz 1 oder § 34 h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist. (2)