§ 126 Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter
KostO ( Kostenordnung )
(1) Für die Niederlegung des Verpfändungsvertrags nach dem Pachtkreditgesetz vom 5. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 494), einschließlich der Erteilung einer Bescheinigung über die erfolgte Niederlegung, wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. (2) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben 1. für die Entgegennahme der Anzeige über die Abtretung der pfandgesicherten Forderung;2. für die Herausgabe des Verpfändungsvertrags.(3) 1Für die Erteilung einer beglaubigten Ablichtung des Verpfändungsvertrags sowie einer Bescheinigung an den Pächter, daß ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist, wird eine Gebühr von 13 Euro erhoben. 2Für Ablichtungen wird daneben die entstandene Dokumentenpauschale angesetzt.(4)
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