(1) 1Eine Vereinbarung über die Vergütung für eine Inkassodienstleistung bedarf, soweit sich die Tätigkeit nicht auf einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft beschränkt, der Textform. 2Die Vereinbarung muss 1. als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein, 2. von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein, 3. von der Vollmacht getrennt sein und 4. einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13 e Absatz 1 enthalten. (2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. (3) Eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar muss Folgendes enthalten: 1. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll, 2. die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls von dem Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,
Testen Sie "DeubnerSteuernOnline - BWL-Beratung-Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|