§ 13 FinVermV
Stand: 17.04.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, BGBl. I Nr. 103
Abschnitt 4 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

§ 13 FinVermV Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten

§ 13 Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten

FinVermV ( Finanzanlagenvermittlungsverordnung )

(1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts und in verständlicher Form angemessene Informationen über die Finanzanlagen und die damit verbundenen Risiken, die vorgeschlagenen Anlagestrategien und alle Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit der Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihm angebotenen oder von ihm nachgefragten Finanzanlagen verstehen und auf dieser Grundlage seine Anlageentscheidung treffen kann. (2) Die Informationen nach Absatz 1 können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden und müssen folgende Angaben enthalten: 1. hinsichtlich der Finanzanlagen und der vorgeschlagenen Anlagestrategie unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundengattung, für die die Finanzanlage bestimmt ist (Zielmarkt) im Sinne des § 80 Absatz 9 des Wertpapierhandelsgesetzes: a) geeignete Leitlinien zur Anlage in solche Arten von Finanzanlagen oder zu den einzelnen Anlagestrategien, b) geeignete Warnhinweise zu den Risiken, die mit dieser Art von Finanzanlagen oder zu den einzelnen Anlagestrategien verbunden sind, und c) ob die Art der Finanzanlage für Privatkunden oder für professionelle Kunden bestimmt ist; 2. hinsichtlich der Risiken: