§ 134 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
7. Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.

§ 134 KostO Vollstreckung

§ 134 Vollstreckung

KostO ( Kostenordnung )

(1) 1Für die Anordnung 1. der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten und 2. von Zwangs- oder Ordnungsmitteln wird eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben. 2Mehrere Anordnungen nach Nummer 2 gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. 3Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist. (2) 1Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben. 2Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten. (3) Für Vollstreckungshandlungen des Vollstreckungsgerichts werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. (4)