FG Münster - Urteil vom 04.07.2013
3 K 1804/12 Erb
Normen:
EStG § 15; HGB § 161; ErbStG § 13a;
Fundstellen:
BB 2013, 2389
ZEV 2014, 91

§ 13a ErbStG bei Übertragung eines KG-Anteils unter Nießbrauchsvorbehalt

FG Münster, Urteil vom 04.07.2013 - Aktenzeichen 3 K 1804/12 Erb

DRsp Nr. 2013/21290

§ 13a ErbStG bei Übertragung eines KG-Anteils unter Nießbrauchsvorbehalt

Die Steuerverschonungsvorschrift nach § 13a ErbStG findet bei Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt keine Anwendung, wenn sich der Nießbraucher (auch) die gesellschaftsrechtlichen Stimmrechte vorbehalten hat.

Normenkette:

EStG § 15; HGB § 161; ErbStG § 13a;

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Mitunternehmeranteil im Sinne der Steuerbefreiung des § 13a des Erbschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (ErbStG) vorliegt.

Mit notariellem Vertrag vom 03.06.2005 (GmbH-Gründungsvertrag, Urkundenrolle 2005 Nr. 343 Ht des Notars I, aus N) gründete der Kläger die F Beteiligungs GmbH. Sie sollte laut GmbH-Gesellschaftsvertrag vom 03.06.2005 die Komplementär-Stellung in der zu gründenden F Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG übernehmen. Sowohl der Kläger als auch der Vater des Klägers, Herr H F, wurden zu Geschäftsführern bestellt, wobei nur Herr H F Alleinvertretungsbefugnis erhielt, III. des GmbH-Gesellschaftsvertrages.