§ 14 AUeG
Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172

§ 14 AUeG Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte

§ 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte

AUeG ( Arbeitnehmerüberlassungsgesetz )

(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers. (2)