§ 14 MiLoG
Stand: 28.06.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, BGBl. I S. 969
Abschnitt 3 Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden

§ 14 MiLoG Zuständigkeit

§ 14 Zuständigkeit

MiLoG ( Mindestlohngesetz )

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.