§ 143 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft
VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung
Siebenter Unterabschnitt Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen

§ 143 AktienG Auswahl der Sonderprüfer

§ 143 Auswahl der Sonderprüfer

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden 1. Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind; 2. Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist. (2) 1Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Abs. 2, 3, § 319 a Abs. 1, § 319 b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. 2Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Abs. 2, 4, § 319 a Abs. 1, § 319 b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen.