§ 145 VVG
FNA: 7632-6
Fassung vom: 23.11.2007
Stand: 01.10.2026
zuletzt geändert durch:
Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. I Nr. 156 vom 26.05.2026

§ 145 VVG Übergang der Hypothek

§ 145 Übergang der Hypothek

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

1Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger nach § 143 befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Leistungspflicht des Versicherers bestehen geblieben ist.